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Technik & Sanierung
9 Min. Lesezeit
21. Oktober 2026

Zählertrennung bei der Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus: Was vor dem Heizungstausch geklärt werden sollte

Für Wohnungsbaugenossenschaften, Wohnungsunternehmen und Wohnungseigentümergemeinschaften reicht der Umstieg auf die Wärmepumpe weit über den Heizungskeller hinaus. Er verändert die Kostenstruktur jedes Gebäudes, die Heizkostenabrechnung gegenüber den Bewohnern und den Energieeinkauf. Im Zentrum steht die Zählertrennung, also die Frage, wie der Strom der Wärmepumpe gemessen wird. In vielen Projekten wird sie zu spät gestellt.

Warum die Zählertrennung früh entschieden werden muss

Die Zählertrennung bestimmt drei Punkte, die für Entscheider relevant sind. Sie legt fest, ob sich die Heizkosten rechtssicher und verursachungsgerecht auf die Bewohner umlegen lassen. Sie beeinflusst, ob sich reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG nutzen lassen. Außerdem hängt von ihr ab, welcher Umbauaufwand an Zählerschrank und Elektroinstallation auf die Investitionsplanung zukommt.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Mehrfamilienhaus mit rund 24 Wohnungen hatte vor dem Heizungstausch einen Allgemeinstromverbrauch von etwa 3.000 bis 4.000 Kilowattstunden im Jahr, inklusive Tiefgaragenbeleuchtung. Die neue Wärmepumpe benötigt rund 40.000 Kilowattstunden. Der zentrale Strombedarf des Gebäudes steigt damit etwa um den Faktor zehn.

Aus einem Nebenposten wird der größte Energieposten des Hauses. Das hat zwei Folgen. Erstens muss diese Strommenge sauber abgegrenzt und abgerechnet werden. Zweitens verschiebt sich der Energieeinkauf. Bisher wurden die großen Rahmenverträge über Gas geschlossen, der Allgemeinstrom fiel kaum ins Gewicht. Mit der Elektrifizierung der Wärmeversorgung übernimmt der Stromeinkauf die Rolle, die bisher der Gaseinkauf hatte. Hier liegt künftig ein wesentlicher Teil der beeinflussbaren Kosten im Bestand.

Ausgangslage im Bestand: Allgemeinstrom und Wohnungszähler

In einem konventionell beheizten Gebäude gibt es zwei Strommengen. Der Allgemeinstrom versorgt die gemeinschaftlichen Bereiche: Treppenhaus, Heizungspumpen, Außenbeleuchtung, Bewegungsmelder. Er wird über die Abrechnung nach dem vereinbarten Schlüssel auf alle Parteien umgelegt.

Die Wohnungszähler erfassen den Verbrauch in der jeweiligen Wohnung, also Kochen, Beleuchtung und Haushaltsgeräte, oft auch die Steckdose im Waschkeller. Sie sitzen meist gebündelt im Keller oder, in älteren Gebäuden, dezentral im Treppenhaus.

Die Wärme selbst wird über keine dieser Strommengen erfasst. Der Wärmemengenzähler hinter der Heizung misst, wie viel Wärme insgesamt erzeugt wird. In den Wohnungen sitzen meist elektronische Heizkostenverteiler an den Heizkörpern. Sie erfassen, wie sich dieser Verbrauch auf die einzelnen Wohnungen aufteilt, und übertragen die Werte per Funk an den Messdienstleister. Die Heizkosten werden dann nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung verteilt: zu einem Teil nach diesem erfassten Verbrauch, zum anderen Teil nach Wohnfläche.

Heizkostenabrechnung nach dem Umstieg: von Gaskosten zu Wärmepumpenstrom

In den Wohnungen ändert sich nichts. Die Heizkostenverteiler bleiben, die Wärme wird weiter so erfasst wie zu Zeiten der Gasheizung. Neu ist die Messung des Wärmepumpenstroms im Keller. Was dort erfasst wird, sind die neuen Heizkosten des Gebäudes. Sie treten an die Stelle der bisherigen Gaskosten und werden nach dem gewohnten Schlüssel auf die Wohnungen verteilt.

Voraussetzung ist eine klare Abgrenzung: Der Wärmepumpenstrom muss als eigene Größe vorliegen und darf weder im Allgemeinstrom noch in den Wohnungszählern stecken. Fehlt diese Trennung, landet der Heizstrom im Allgemeinstrom und wird zu gleichen Teilen verteilt, unabhängig vom tatsächlichen Wärmeverbrauch. Bei den Summen nach einem Heizungstausch ist das gegenüber Bewohnern kaum zu vertreten und in der Abrechnung angreifbar. Für Eigentümer ist die Zählertrennung deshalb die Grundlage eines belastbaren Abrechnungskonzepts.

Messkonzepte für die Wärmepumpe: Kaskadenmessung oder eigener Zähler

Wie der Strom im Gebäude gemessen wird, gibt der Verteilnetzbetreiber vor. In Deutschland gibt es über 800 Verteilnetzbetreiber. Jeder veröffentlicht eine eigene Liste zulässiger Messkonzepte mit eigener Nummerierung. Für Bestände mit Gebäuden in mehreren Netzgebieten heißt das: Lösungen lassen sich nicht ungeprüft von einem Standort auf den nächsten übertragen. Inhaltlich laufen die Konzepte im Mehrfamilienhaus auf zwei Grundmodelle hinaus.

Kaskadenmessung

Der Gesamtverbrauch des Gebäudes wird direkt hinter dem Hausanschlusskasten gemessen. Dahinter verzweigt sich die Installation zur Wärmepumpe, zum Allgemeinstrom und zu den Wohnungen. Die Zähler sind hintereinander geschaltet, der Wärmepumpenstrom ergibt sich je nach Konzept direkt über einen nachgelagerten Zähler oder rechnerisch als Differenz. Die vorhandenen Wohnungszähler bleiben dabei in der Regel erhalten.

Die Kaskadenmessung lässt sich gut mit einer Photovoltaikanlage kombinieren. Am Hausanschluss ist dann ein Zweirichtungszähler nötig, weil dort auch Strom ins Netz fließt. In vielen Netzgebieten ist die Kaskade genau das Messkonzept, mit dem sich PV-Eigenverbrauch und reduzierte Netzentgelte für die Wärmepumpe verbinden lassen.

Eigener Zähler für die Wärmepumpe

Die Alternative ist ein eigener Zählerplatz, an dem der Verbrauch der Wärmepumpe direkt und unabhängig von den übrigen Verbrauchern gemessen wird. Das Ergebnis ist eindeutig und ohne Rechenschritt verfügbar.

Für die Netzentgeltreduzierung nach Modul 2 zählt nicht der Zählerplatz, sondern ob der Wärmepumpenstrom über eine eigene Marktlokation abgerechnet wird, also als eigene Abrechnungseinheit gegenüber Netzbetreiber und Stromlieferant. Das leistet ein eigener Zähler, in vielen Netzgebieten aber auch eine Kaskadenmessung. Welche Variante der Netzbetreiber für Modul 2 anerkennt, steht in seinen Messkonzepten.

§ 14a EnWG: Netzentgelte für die Wärmepumpe senken

Das Netzentgelt ist der Teil des Strompreises, den der Netzbetreiber für die Nutzung des Stromnetzes erhält. Es besteht aus einem Arbeitspreis je Kilowattstunde und einem festen Grundpreis. § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes beschreibt dahingehend im Kern ein Tauschgeschäft. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen erhalten einen erleichterten Netzanschluss und ein reduziertes Netzentgelt. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber ihre Leistung vorübergehend begrenzen, wenn das Netz an seine Grenzen kommt. Er darf die Leistung dabei auf mindestens 4,2 Kilowatt reduzieren. Bei Wärmepumpen mit mehr als 11 Kilowatt Anschlussleistung bleiben mindestens 40 Prozent dieser Leistung erhalten. Abschalten darf er die Anlage nicht.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Wärmepumpen einschließlich Heizstab, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Batteriespeicher mit Netzbezug und fest installierte Klimaanlagen. Unter § 14a EnWG fallen Geräte ab einer elektrischen Anschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt, nur für diese Geräte gilt das Tauschgeschäft aus Steuerbarkeit und reduziertem Netzentgelt. Die thermische Heizleistung spielt für diese Schwelle keine Rolle. Mehrere kleine Wärmepumpen desselben Betreibers hinter einem Netzanschluss werden für die Schwelle zusammengerechnet.

Die Einzelheiten hat die Bundesnetzagentur in zwei Festlegungen geregelt (BK6-22-300 und BK8-22/010-A).

Die drei Module für das reduzierte Netzentgelt

Wie stark das Netzentgelt für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung sinkt, hängt vom gewählten Modul ab. Die drei Module sind unterschiedliche Abrechnungsvarianten und unterscheiden sich in der Berechnung der Reduzierung und in den Anforderungen an die Messung.

Modul 1 ist der Standard. Wer kein Modul wählt, erhält automatisch Modul 1. Dabei wird das Netzentgelt pauschal reduziert und einmal jährlich je Marktlokation gutgeschrieben, je nach Netzgebiet grob zwischen 110 und 190 Euro. Die Pauschale wird je Marktlokation gewährt, auch wenn dort mehrere Geräte angeschlossen sind. Ein eigenes Messkonzept für die Wärmepumpe ist für Modul 1 nicht nötig.

Modul 2 muss aktiv gewählt werden. Hier sinkt der Netzentgeltanteil im Arbeitspreis um 60 Prozent und der Netzentgeltanteil im Grundpreis entfällt. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe über eine eigene Marktlokation abgerechnet wird. Welches Messkonzept dafür infrage kommt, legt der Netzbetreiber fest. Für größere Mehrfamilienhäuser rechnet sich Modul 2 in der Regel deutlich besser als Modul 1, weil die Ersparnis mit der Verbrauchsmenge wächst.

Modul 3 setzt auf zeitvariable Netzentgelte mit drei Tarifstufen in festen täglichen Zeitfenstern. Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem (iMSys), ein separater Zähler ist nicht nötig. Was ein intelligentes Messsystem ist und wann es Pflicht wird, beschreibt der Abschnitt zu Bestandsanlagen weiter unten. An der bestehenden Zählerstruktur ändert sich dadurch nichts. Modul 3 wird immer zusätzlich zu Modul 1 gewählt und gilt für den gesamten Netzbezug der Marktlokation. Mit Modul 2 lässt es sich nicht kombinieren.

Für die Planung ist entscheidend, dass § 14a EnWG keinen zweiten Zähler verlangt. Erst die Entscheidung für Modul 2 macht die getrennte Abrechnung der Wärmepumpe zur Bedingung.

Bei sehr großen Anlagen gibt es eine Einschränkung. Modul 2 und Modul 3 gelten nur für Marktlokationen ohne registrierende Leistungsmessung. So heißt die Messung für Großverbraucher, bei der der Verbrauch viertelstündlich erfasst und auch nach der höchsten Leistung abgerechnet wird. Wärmepumpen in großen Heizzentralen oder Quartierslösungen können mit ihrem Verbrauch in die Leistungsmessung fallen. Dann bleibt nur Modul 1. Wo die Grenze liegt, legt der Netzbetreiber fest.

Beispielrechnung für die Investitionsentscheidung

Eine Wärmepumpe für ein größeres Mehrfamilienhaus verbraucht rund 40.000 Kilowattstunden im Jahr. Liegt die Reduzierung im Arbeitspreis bei 4 bis 6 Cent pro Kilowattstunde (diese Werte sind von Jahr zu Jahr schwankend), ergibt das eine Ersparnis von rund 1.800 bis 2.400 Euro jährlich, zuzüglich des entfallenden Grundpreisanteils. Abzuziehen sind die laufenden Kosten der zusätzlichen Messstelle. Die tatsächliche Höhe hängt vom Netzentgelt des jeweiligen Netzbetreibers ab.

Die Kosten für die zusätzliche Messeinrichtung trägt der Anschlussnehmer. Lässt sich die getrennte Messung ohne größeren Umbau umsetzen, ist diese Investition oft schon im ersten Jahr zurückverdient. Muss der Zählerschrank erweitert oder die Elektroinstallation saniert werden, verschiebt sich die Rechnung deutlich. Das betrifft vor allem ältere Gebäude, in denen die Zähler dezentral im Treppenhaus sitzen und für einen zusätzlichen Zählerplatz zentralisiert werden müssen. Genau deshalb gehört die Zählerstruktur an den Anfang der Planung.

Bestandsanlagen und intelligentes Messsystem

Für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen, gelten Übergangsregeln. Anlagen, für die bereits eine Steuerung durch den Netzbetreiber vereinbart war, laufen bis Ende 2028 nach altem Recht weiter und wechseln zum 1. Januar 2029 in die neuen Module. Anlagen ohne eine solche Vereinbarung fallen nicht automatisch unter die neue Regelung. Beide Gruppen können freiwillig früher wechseln, eine Rückkehr ist dann aber nicht möglich.

Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit, dem Smart-Meter-Gateway. Es erfasst den Verbrauch zeitgenau und übermittelt die Werte an Netzbetreiber und Messstellenbetreiber. Mit einer neuen steuerbaren Wärmepumpe wird die Messstelle zum Pflichteinbaufall für ein solches System samt Steuerungseinrichtung, unabhängig vom Verbrauch. Über die Steuerungseinrichtung setzt der Netzbetreiber die Leistungsbegrenzung technisch um. Für geförderte Projekte kommt eine zweite Pflicht hinzu. Hat der Anschluss noch kein intelligentes Messsystem, verlangt die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM), dass dessen Einbau nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe beim Messstellenbetreiber beantragt wird. In der Praxis heißt das: Mit der Wärmepumpe kommt zusätzliche Messtechnik ins Gebäude, die Platz im Zählerschrank braucht.

Zählerstruktur früh prüfen: Empfehlungen für Mehrfamilienhäuser

Bevor die Wärmepumpe geplant wird, sollte für jedes Gebäude feststehen, wie die Zählerstruktur aufgebaut ist. Baulich geht es darum, ob die Zähler zentral oder dezentral und ob freie Zählerplätze für Wärmepumpe und intelligentes Messsystem vorhanden sind. Messtechnisch ist zu klären, ob der Wärmepumpenverbrauch unterhalb der Schwelle zur registrierenden Leistungsmessung bleibt. Mit Blick auf den Netzbetreiber zählt, welches Messkonzept er zulässt und ob es Modul-2-fähig ist.

Wer mehrere Gebäude besitzt oder verwaltet, nimmt diese Punkte am besten als festen Datenpunkt in die Bestandsanalyse auf. So lässt sich früh erkennen, welche Gebäude mit geringem Aufwand umgestellt werden können und wo eine Elektrosanierung eingeplant werden muss.

Wie Effizienzpioniere unterstützt

Die Effizienzpioniere nehmen die Elektroinstallation und die Zählerstruktur bei jeder Energieberatung, PV- und Heizungsplanung als einen der ersten Punkte auf. Darauf aufbauend stimmen wir das Messkonzept mit dem Verteilnetzbetreiber ab, wählen das passende Modul nach § 14a EnWG und entwickeln das Abrechnungskonzept gegenüber den Bewohnern. Neu hinzu kommt die Beratung zum Einkauf des Wärmepumpenstroms, denn dort liegt künftig ein wesentlicher Kostenhebel für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern.

FAQ

Braucht eine Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus immer einen eigenen Stromzähler?

Nein. Für § 14a EnWG braucht es keinen zweiten Zähler. Wer Modul 2 nutzen will, muss den Wärmepumpenstrom aber über eine eigene Marktlokation abrechnen. Das geht über einen eigenen Zähler oder, je nach Netzbetreiber, über eine Kaskadenmessung. Welche Varianten zulässig sind, legt der Verteilnetzbetreiber in seinen Messkonzepten fest.

Wann sollte die Zählertrennung geklärt werden?

Vor der Planung der Wärmepumpe. Die Zählerstruktur entscheidet darüber, welches Modul nach § 14a EnWG infrage kommt, wie die Heizkosten später abgerechnet werden und ob am Zählerschrank umgebaut werden muss. Wird sie erst während des Projekts geprüft, verschieben sich Kosten und Zeitplan oft deutlich. Eine Bestandsaufnahme vor Ort und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber gehören deshalb an den Anfang.

Rechnet sich Modul 2 nach § 14a EnWG im Mehrfamilienhaus?

Bei größeren Mehrfamilienhäusern in der Regel ja, weil die Ersparnis mit dem Verbrauch wächst. Die Reduzierung greift auf jede Kilowattstunde des Wärmepumpenstroms, zusätzlich entfällt der Grundpreisanteil. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt vom Netzentgelt des jeweiligen Netzbetreibers ab. Abzuziehen sind die Kosten der Messstelle. Entscheidend ist, ob die getrennte Messung ohne größeren Umbau umgesetzt werden kann. Bei sehr großen Anlagen mit registrierender Leistungsmessung ist Modul 2 nicht möglich.

Darf der Netzbetreiber die Wärmepumpe abschalten?

Nein. Er darf die Leistung bei Netzengpässen vorübergehend auf 4,2 Kilowatt begrenzen, eine vollständige Abschaltung ist nicht zulässig. Die Wärmeversorgung läuft also weiter, bei starker Begrenzung mit geringerer Leistung.

Wie wird der Wärmepumpenstrom auf die Bewohner umgelegt?

Er tritt an die Stelle der bisherigen Gaskosten und wird nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung nach Verbrauch und Wohnfläche verteilt, erfasst über die Heizkostenverteiler in den Wohnungen. Im vermieteten Gebäude läuft das über die Heizkostenabrechnung, in der WEG über die Jahresabrechnung. Voraussetzung ist, dass der Wärmepumpenstrom getrennt von Allgemeinstrom und Wohnungszählern vorliegt.

Erzeugt die Wärmepumpe auch Warmwasser, müssen die Stromkosten nach Heizkostenverordnung auf Heizung und Warmwasser aufgeteilt werden. Das kennt man aber auch schon von fossilen Technologien.

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